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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Historischer Verein für Stadt und Stift Essen e.V.“, gegründet 1880.
Sitz des Vereins ist Essen.


§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Historische Verein für Stadt und Stift Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und deren Vermittlung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung der Geschichte und die Sammlung der geschichtlichen Quellen der Stadt Essen, des Stiftes Essen und der Abtei Werden sowie der ehemals selbstständigen Städte und Gemeinden des heutigen Stadtgebietes,
•    durch Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
•    durch Veranstaltung öffentlicher Vorträge und Exkursionen sowie
•    durch Austausch seiner Schriften mit anderen Geschichtsvereinen.


§ 4 Mitgliedschaft


Der Historische Verein für Stadt und Stift Essen besteht aus natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, aus Förderern und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Beitrittserklärung durch den Verein. Sie erlischt
a)    durch Tod oder durch Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
b)    durch Austritt,
c)    durch Ausschluss wegen Nichtzahlung der Beiträge auf Beschluss des Vorstandes.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis jeweils zum 1. Dezember mitzuteilen. Bei Austritt haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Diese und die fördernden Mitglieder sind stimmberechtigt.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, zahlen die Beiträge bis zum 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Konto des Vereins.


§ 6 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die in der Regel zehn weiteren Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren.
Die Amtszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl und dauert drei Jahre, endet jedoch nicht vor Annahme der Ämter nach Neuwahl in der Mitgliederversammlung im 3. Folgejahr.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bestellt aus seinen Reihen:
einen zweiten Vorsitzenden,
einen Schatzmeister,
einen Geschäftsführer,
einen Schriftführer.
Vertreten wird der Verein im Sinne von § 26 BGB durch gemeinschaftlich handelnde zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes; dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer; er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Sinne von § 26 BGB während seiner Amtszeit kann der Vorstand sich für den Rest des Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt, und darüber hinaus bis zur nächsten Mitgliederversammlung, selbst ergänzen und ist hierfür in jedem Fall handlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder mitwirken. Das durch Ergänzungswahl bestimmte Vorstandsmitglied bedarf zur weiteren Amtsführung der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Vorstandsmitglieder, die dem geschäftsführenden Vorstand angehören und ihre Aufgaben niederlegen, scheiden damit automatisch aus dem Vorstand aus.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden wählen, der Sitz und Stimme im Vorstand hat.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt zu geben ist. Er ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand stellt einen Jahresvoranschlag auf und verfügt innerhalb dessen über das Vereinsvermögen.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden (bzw. seinem Stellvertreter) und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 9 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb des 1. Quartals statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Ergänzungen zur Tagesordnung können von Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht werden.
Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht; der Schatzmeister erstattet den Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung beschließt nach Anhörung der Kas¬senprüfer über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung berichten. Sie werden für ein Geschäftsjahr gewählt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; das Stimmrecht juristischer Personen und Personenvereinigungen wird wahrgenommen durch deren satzungsgemäße Organe oder durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter, die auch Vereinsmitglieder sein können. Eine natürliche Person kann nicht mehr als eine durch Vollmacht begründete Stimme zusätzlich abgeben.
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Es ist mit dem nächsten Rundschreiben zu versenden.
Zu einer Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Beratungspunkte die Einberufung verlangt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


§ 11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Auflösung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung als Gegenstand angegeben war.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Essen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12

Die Satzung ist am 23. April 1991 errichtet und wurde zuletzt am 25. März 2004 geändert.

Download: Satzung des Historischen Vereins